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Wer bestimmt das Bewertungs­verfahren; das Finanzamt oder die Steuerpflichtigen?

Keine rechtliche Vergleichskultur in Deutschland hat Rechtsprechungen zur Folge

Verglichen zu den angelsächsischen Ländern aber auch bspw. zu unseren Nachbarn in Österreich, gibt es in Deutschland eine abweichende Kultur der rechtlichen Grundlage für Unternehmensbewertungen. Während im Ausland eine ausgeprägte „Vergleichskultur“ zur außergerichtlichen Beilegung von rechtlichen Streitfällen besteht, wurden in Deutschland in der Vergangenheit diverse Bewertungsstreitfälle bis zu den höchsten Instanzen ausgefochten. Hieraus resultierenden eine Vielzahl an höchstrichterliche Rechtsprechungen, die als zusätzliche Parameter – neben den geltenden Standards wie dem IDW S1 – bei der Durchführung zur Unternehmensbewertungen zu berücksichtigen sind.

Urteil des Bundesfinanzhofes im Sinne des Steuerpflichtigen

Bei der Vielzahl der höchstrichterlichen Urteile in den vergangenen Jahren ist für Steuerpflichtige insbesondere das des Bundesfinanzhofes vom 02. Dezember 2020 von entscheidender Bedeutung (vgl. BFH v. 2.12.2020 II R 5/19).

Der erste Leitsatz des Urteils besagt, dass für die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft allein der Steuerpflichtige die Wahl zwischen einem individuellen Ertragswertverfahren nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG und der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach §§ 199 ff. BewG habe. Im zweiten Leitsatz wird dann zudem festgestellt, dass die Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§199 ff.) keine Auffangmethode darstelle.

In der Vergangenheit sah die Realität für Steuerpflichtige bei der steuerrechtlichen Unternehmensbewertung wie folgt aus: Sofern man die Bewertung nicht umgehend mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren durchführte, erhielt man bei der Vorlage der Unternehmensbewertung mittels alternativer Verfahren, eine Wertermittlung von Seiten der Finanzbehörden mit Hilfe des vereinfachten Ertragswertverfahren. Die Folge hieraus war eine steuerliche Auseinandersetzung mit den Finanzbehörden durch abweichende Wertermittlungen.

Auswirkung des BFH-Urteils auf steuerrechtliche Unternehmensbewertungen

Die Feststellung des Bundesfinanzhofes, dass die Wahl des Bewertungsverfahrens ausschließlich dem Steuerpflichtigen obliegt, führt somit zu einem Wahlrecht für diesen.

Sofern die Wertermittlung mittels des vereinfachten Ertragswertverfahrens zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führt, kann dieses Verfahren zur steuerlichen Feststellung des Unternehmenswertes gewählt. Im Regelfall führt die die pauschalierte Berechnung des vereinfachten Ertragswertverfahrens jedoch zu erhöhten Unternehmenswerten (vgl. Blog-Beitrag „Schattenseiten“), sodass eine Unternehmensbewertung gem. IDW S1 und einer individuellen Zukunftsprognose des Unternehmens erstellt werden sollte.

Das Urteil des Bundesfinanzhofes hat nun zur Folge, dass die Finanzbehörden bei der Vorlage einer sachgemäßen Unternehmensbewertung gem. IDW S1, keine Alternativberechnung mittels vereinfachten Ertragswertverfahrens durchführen können und die Gefahr von steuerlichen Auseinandersetzungen deutlich reduziert ist.

Die pretium associates GmbH ist eine auf KMU fokussierte Beratungsboutique mit den Schwerpunkten Unternehmensbewertung, Geschäftsplanung und Financial Advisory. Wir unterstützen bei der Vorabprüfung und Ausübung des Wahlrechts in Bezug auf das Bewertungsverfahren sowie die anschließende Unternehmensbewertung gem. IDW S1.

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